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Sporthalle

Hermann-Föry-Str. 7
76476 Bischweier

Training
Di.
17:30 Jug., 19:30 Erw.
Do.
nach Absprache
Sa.
14:30 alle

Satzung

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  • Satzung Stand vom 11.03.2001 (Adobe-Reader-Dokument. Dateigröße: 13.7 Kilobyte)

§1

Der Verein führt den Namen
TTG Bischweier
(Tischtennisgemeinschaft Bischweier)

Er hat seinen Sitz in Bischweier und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rastatt eingetragen. Der Gründungstag ist der 1.1.1988

§2

  1. Der Verein ist eine gemeinnützige Einrichtung im Sinne der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Tischtennissports unter Beachtung der kameradschaftlichen und sportlichen Fairness. Er fördert außerdem die sportliche Betätigung seiner jugendlichen Mitglieder für eine sinnvolle Freizeitgestaltung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben – die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen – begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Deutschen Roten Kreuz in Bischweier zu; es muss es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden.

§3

  1. Mitglieder können alle Personen werden. Jugendliche benötigen die Einwilligung der Eltern. Die Aufnahme muss schriftlich der Vorstandschaft vorgelegt werden, die über die Aufnahme entscheidet.
    Der Jahresbeitrag ist durch Bankeinzug zu entrichten.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn es:
    1. Die Satzung der Ordnung des Vereins missachtet.
    2. Schuldhaft mit der Beitragszahlung mindestens 1 Jahr im Rückstand ist.
    3. Wiederholt grob gegen Ansehen oder Interesse des Vereins verstößt.
  3. Kündigung durch das Mitglied:
    Falls die Kündigung durch das Mitglied erfolgt, so ist diese 6 Wochen vor Jahresende der Vorstandschaft schriftlich anzugeben; die Kündigung tritt dann zum Jahresende in Kraft.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.

§4

Organe des Vereins sind:
  1. Die Vorstandschaft
  2. Die Jahreshauptversammlung
  1. Die Vorstandschaft besteht aus:
    • dem ersten und einem zweiten Vorsitzenden
    • einem Kassenwart
    • einem Schriftführer
    • zwei Beisitzer
    • einem Übungsleiter
    • einem Jugendwart

    Sie werden von den Mitgliedern auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

    Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Sie fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

    Die Vorstandssitzungen sind spätestens innerhalb 14 Tagen vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jedes dieser beiden Vorstandsmitglieder ist alleine vertretungsberechtigt.

  2. Mindestens einmal in einem Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft, die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Entlastung der Vorstandsschaftmitglieder, die Festsetzung des Jahresbeitrages, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

    Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.

    Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

    Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen, und zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.

§5

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Bischweier, den 24. März 1990

Termine 
  • Heute, 15:30 Uhr
    Herren 1 - Spvgg Ottenau V (v)
  • Heute, 15:30 Uhr
    Herren 3 - TTF Rastatt VI
  • Mo., 13.05.24, 19:00 Uhr
    Vorstandssitzung (v)
  • Fr., 14.06.24, 18:30 Uhr
    Jahreshauptversammlung (v)
Ergebnisse
  • Di., 16.04.24, 20:00 Uhr
    Herren 2
    8
    Rastatter TTC III
    2
    click-TT
  • Mo., 15.04.24, 18:00 Uhr
    Spvgg Ottenau
    7
    Jugend
    3
    click-TT
  • Mi., 10.04.24, 20:15 Uhr
    TTC Muggensturm V
    4
    Herren 2
    6
    click-TT · Bericht
  • Mi., 10.04.24, 20:00 Uhr
    TTV Muckenschopf III
    0
    Herren 3
    10
    Straf(um)wertung
    click-TT
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